Stand Februar 2016
1. Grundlegende Prinzipien
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung erfüllen ihre Aufgaben, die sich aus gesetzlichen Vorschriften, dem Gesellschaftsvertrag der KfW IPEX-Bank GmbH (KfW IPEX-Bank), der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, ihrem Anstellungsvertrag oder dem Wesen der ihnen übertragenen Funktion ergeben, unabhängig, unparteiisch und uneigennützig.
(2) Bei ihrer Geschäftsführungstätigkeit dürfen Mitglieder der Geschäftsführung persönliche Interessen nicht verfolgen. Sie vermeiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen können. Sie vermeiden insbesondere Situationen, die dazu führen, dass dem Mitglied der Geschäftsführung selbst oder diesem nahestehende Personen wie dem Ehegatten oder Lebenspartner oder Personen, die mit dem Mitglied der Geschäftsführung in einem Haushalt leben, oder einem minderjährigen Kind Vermögensvorteile zufließen. Jedes Mitglied der Geschäftsführung informiert die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung über Interessenkonflikte vor der Beschlussfassung oder Entscheidung.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung verhalten sich jederzeit in einer Weise, die das Ansehen der KfW IPEX-Bank und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die KfW IPEX-Bank aufrecht erhält und fördert.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflichten bleiben auch nach dem Ausscheiden aus den Diensten der KfW IPEX-Bank bestehen; insbesondere dürfen sie auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienste der KfW IPEX-Bank ohne Zustimmung weder vor Gericht noch außergerichtlich zu Angelegenheiten der KfW IPEX-Bank aussagen oder zu Angelegenheiten der KfW IPEX-Bank Erklärungen abgeben.
2. Annahme von Geschenken
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen für ihre Tätigkeit keinen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(2) Ein verbotener Vorteil im Sinne von Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die Geschäftsführung die Annahme des Geschenks bzw. sonstigen Vorteils vorher genehmigt hat. Ist eine vorherige Genehmigung nicht möglich oder untunlich, zeigt das Mitglied der Geschäftsführung die Annahme des Vorteils der Geschäftsführung an und holt nachträglich deren Genehmigung ein. Der Einholung einer (vorherigen oder nachträglichen) Genehmigung bedarf es nicht, wenn der materielle Wert des Geschenks EUR 50,- nicht übersteigt. Geschenke mit einem materiellen Wert von mehr als EUR 50,-, bei denen eine Zurückweisung mit Blick auf besondere Umstände der Schenkung oder entgegenstehende nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint, zeigt das Mitglied der Geschäftsführung der Geschäftsführung an. Mit der Anzeige soll ein Vorschlag für die Verwendung des Geschenks verbunden werden. Die Geschäftsführung entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Die grundlegenden Prinzipien gemäß § 1 sind bei der Annahme von Geschenken zu beachten.
(3) Die Annahme von Zuwendungen seitens Behörden und sonstiger Stellen der öffentlichen Verwaltung oder supranationaler Organisationen ist allgemein genehmigt. Die grundlegenden Prinzipien gemäß § 1 sind bei der Annahme solcher Zuwendungen zu beachten.
3. Einladungen zu Veranstaltungen
(1) Mitglieder der Geschäftsführung können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder kulturellen Ereignissen, einschließlich angemessener Bewirtung, annehmen, wenn die Teilnahme des Mitglieds der Geschäftsführung an der Veranstaltung im Rahmen ihrer Funktion oder im Interesse der KfW IPEX-Bank erfolgt. Dies gilt entsprechend für nahestehende Personen wie Ehegatten oder Lebenspartner der Geschäftsführungsmitglieder, wenn sich die Einladung auf die nahestehenden Personen bezieht, die Begleitung des Geschäftsführungsmitglieds im Interesse der KfW IPEX-Bank erfolgt oder international üblichen Gepflogenheiten entspricht. Etwaige im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehende Eintritts-, Reise- und Übernachtungskosten, einschließlich der Aufwendungen der mitreisenden nahestehenden Personen, werden von der KfW IPEX-Bank getragen. Eine Übernahme der Eintritts-, Reise- und Übernachtungskosten durch den Veranstalter ist nur in begründeten Fällen zulässig, wenn im Einzelfall nicht anders umsetzbar. In diesem Fall ist die Kostenübernahme in die Geschäftsführung unter der Darlegung der sie rechtfertigenden Umstände darzulegen.
(2) Die Annahme von Einladungen durch Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung oder supranationale Organisationen ist allgemein genehmigt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die grundlegenden Prinzipien gem. § 1 sind bei der Annahme von Einladungen zu Veranstaltungen zu beachten.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten die Geschäftsführung über die von Ihnen besuchten Veranstaltungen.
4. Vortragstätigkeit; Reden
(1) Für Vorträge und Reden, die der Haupttätigkeit des Geschäftsführungsmitglieds zuzurechnen sind, weil sie durch die übertragene Funktion veranlasst sind oder als Teil der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vertretung der Interessen der KfW IPEX- Bank anzusehen sind, werden keine Honorare angenommen. In unmittelbarem Zusammenhang mit solchen Vorträgen oder Reden entstehende Reise- und Übernachtungskosten können von dem Veranstalter in angemessenem Umfang übernommen werden. Sofern eine Zurückweisung des Honorars mit Blick auf besondere Umstände oder entgegenstehende nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint, ist das Honorar an die Bank abzuführen.
(2) Bestehen Zweifel, ob eine Vortragstätigkeit oder eine Rede dem Absatz 1 zuzuordnen ist, holt das Geschäftsführungsmitglied den Rat des Compliance-Beauftragten der KfW IPEX-Bank ein und führt bei Bedarf eine Entscheidung der Geschäftsführung herbei.
5. Nebentätigkeiten
(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung üben neben ihrer Tätigkeit kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus.
(2) Anderweitige Nebentätigkeiten wie insbesondere der Eintritt in ein Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan eines anderen Unternehmens sind nur im Rahmen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregeln und Mandatsbegrenzungen zulässig. Sie bedürfen darüber hinaus der Zustimmung durch die Geschäftsführung sowie des Vorsitzenden des Präsidialausschusses. Die Zustimmung wird insbesondere versagt, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit zu einem Interessenkonflikt führt oder das Mitglied der Geschäftsführung daran hindern würde, seinen Pflichten als Geschäftsführungsmitglied nachzukommen. Mitgliedschaften in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen werden in geeigneter Weise (z.B. auf der Internetseite der Bank) offen gelegt.
(3) Die Zustimmung zu einer entgeltlichen oder unentgeltlichen zeitlich befristeten Tätigkeit als Schiedsrichter, Treuhänder, Gutachter oder ähnliches kann erteilt werden, wenn die hiermit verbundene zeitliche Beanspruchung mit den Pflichten eines Geschäftsführungsmitglieds vereinbar ist und Interessenkonflikte nicht zu erwarten sind. Honorare und Kostenerstattungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Leistung stehen und sich in einem üblichen Rahmen bewegen. Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
(4) Vortragstätigkeiten und Reden, die nicht unter § 4 Absatz 1 fallen, sowie schriftstellerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten von Mitgliedern der Geschäftsführung wird hiermit allgemein zugestimmt, sofern die hiermit verbundene zeitliche Beanspruchung das Mitglied der Geschäftsführung nicht daran hindert, seinen Pflichten als Geschäftsführungsmitglied nachzukommen. Die Mitglieder der Geschäftsführung stellen in ihren Beiträgen klar, dass sie diese als Privatpersonen verfasst haben und die Beiträge nicht notwendigerweise die Ansicht der KfW IPEX-Bank wiedergeben. Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten die Geschäftsführung sowie den Präsidialausschuss jedes Jahr über die von ihnen im Vorjahr ausgeübten Nebentätigkeiten einschließlich der dafür erhaltenen Vergütungen und Leistungen.
6. Ehrenämter
(1) Die Wahrnehmung von Ehrenämtern bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsführung. Die Zustimmung wird für Ämter im wissenschaftlichen und gemeinnützigen Bereich erteilt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesondere die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundene zeitliche Beanspruchung das Mitglied der Geschäftsführung voraussichtlich nicht daran hindern würde, seinen Pflichten als Geschäftsführungsmitglied nachzukommen. Soweit die Wahrnehmung eines Ehrenamtes im Interesse der KfW IPEX-Bank erfolgt, werden etwaige im Zusammenhang damit entstehende Reise- und Übernachtungskosten von der KfW IPEX-Bank getragen.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten die Geschäftsführung sowie den Präsidialausschuss jedes Jahr über die von ihnen im Vorjahr ausgeübten Ehrenämter. Die Geschäftsführung wird auch über die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Ehrenämter gemäß Absatz 1 Satz 3 von der Bank getragenen Kosten unterrichtet.
7. Beratung durch den Compliance-Beauftragten
Die Geschäftsführung holt vor der Erteilung von Genehmigungen und Zustimmungen nach §§ 2-6 in Zweifelsfällen den Rat des Compliance-Beauftragten der KfW IPEX- Bank ein. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder der Geschäftsführung bei der Auslegung und Anwendung dieses Kodex.
8. Geschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung an den Finanzmärkten
(1) Private Finanzgeschäfte von Mitgliedern der Geschäftsführung müssen über jeden Zweifel erhaben sein. Informationen, die in dienstlicher Funktion erworben wurden, dürfen nicht zum persönlichen Vorteil verwendet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung melden erhaltene Insiderinformationen zu börsennotierten Unternehmen an den Compliance-Beauftragten der KfW IPEX-Bank und handeln nicht mit Wertpapieren der betroffenen Unternehmen, solange sie über Insiderinformationen verfügen oder dazu Handelsbeschränkungen seitens des Compliance-Beauftragten der KfW IPEX-Bank bestehen.
(2) Geschäfte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung, bei der vor dem jeweiligen Geschäftsabschluss kein diesbezüglicher Kontakt zwischen dem Portfolioverwalter und dem Mitglied der Geschäftsführung besteht, sind von den in Absatz 1 genannten Handelsbeschränkungen nicht betroffen.
(3) Die Mitglieder der Geschäftsführung unternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass Geschäfte von ihnen nahestehenden Personen wie Ehegatten oder Lebenspartner, sowie von Personen, die mit ihnen in einem Haushalt leben, sowie Geschäfte ihrer minderjährigen Kinder mit Absatz 1 in Einklang stehen.
9. Veröffentlichung der Vergütungen
Die im Vorjahr von jedem Mitglied der Geschäftsführung von der Bank erhaltenen Bezüge werden im Geschäftsbericht der Bank veröffentlicht.
10. Veröffentlichung
Der Verhaltenskodex sowie etwaige Änderungen des Kodex werden auf den Internetseiten der KfW IPEX-Bank veröffentlicht.